AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Vertragsgrundlagen

Allen erteilten Aufträgen an die Firma full-in events & catering (in Rechtsform der full-in GmbH & Co. KG) (nachfolgend full-in genannt), liegen folgende Punkte zu Grunde:

  • Inhalt eines zwischen den Parteien schriftlich oder mündlich geschlossenen Vertrages
  • Angebot
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

2. Vertragsinhalt

full-in erbringt Catering-Dienstleistungen aller Art. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen der full-in und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der full-in schriftlich und ausdrücklich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3. Angebot / Vertragsschluss

Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt die full-in keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum der full-in. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung der full-in. Bei Zuwiderhandlungen wird eine vom zuständigen Gericht zu bestimmende Vertragsstrafe fällig. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung der full-in zustande.


4. Mietweise Überlassung

Alle von der full-in angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke (außer Kommissionsware) stehen und bleiben im Eigentum der full-in und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten. Rückgabebestätigungen der full-in erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet. full-in ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

 

5. Preise

Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der vertragsgemäßen Lieferung mehr als vier Monate, so ist full-in berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die eigenen Beschaffungskosten der full-in höher sind als bei Vertragsschluss angenommen. Übersteigt der Umfang der Preiserhöhung 7,5 % des vereinbarten Preises, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt werden. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von der full-in zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der full-in. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der full-in sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist die full-in berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die full-in ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.


6. Lieferung/ Transport

Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der full-in nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers. Treten von der full-in oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die full-in hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die die full-in im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Die Erzeugnisse der full-in reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von der full-in für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert werden. Die full-in ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen der full-in gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.


7. Abnahme/ Übergabe

Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

 

8. Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der full-in bei Nachlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und der full-in Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der full-in. Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der full-in die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.


9. Haftung

Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die full-in im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der full-in nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der full-in gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen. Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der full-in begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der full-in. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die full-in nach den gesetzlichen Vorschriften. Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der full-in, um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung der

full-in Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus oder umgeräumt wird, so ist die Haftung der full-in ausgeschlossen. Alle gegen die full-in gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.


10. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten der full-in ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist die full-in zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Die full-in kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.


11. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen

Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der full-in, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von der full-in vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die full-in ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.


12. Zahlungsbedingungen

Die full-in ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber teilt der full-in 5 Werktage vor Veranstaltung die definitive Personenzahl mit. Die full-in kann dem Auftraggeber eine à conto-Rechnung in Höhe von 50 % der vereinbarten Leistungen zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer ausstellen, die 14 Tage vor der Veranstaltung fällig ist. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Bei Zahlungsverzug ist die full-in berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der EZB). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Die full-in ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 9 dieser Bedingungen.


13. Aufrechnung und Abtretung

Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der full-in übertragbar.

 

14. Kündigung/ Stornierung

Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die full-in hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die full-in Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt: Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, bis 30 Tage vor Veranstaltung storniert, behält die full-in sich die Geltendmachung einer Entschädigung im Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung vor.

Im Falle von späteren Stornierungen gilt eine Entschädigung von 100 % der Vergütung, zzgl. ggf. durch die Beauftragung Dritter (Dienstleister, Lieferanten etc.) entstandene Kosten.

Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber dieses, gleich aus welchem Grund, ab, so behält die full-in sich die Geltendmachung eines angemessenen Schadenersatzes bis zu einer Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die full-in oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gelten ebenfalls vorgenannte Ansprüche bzw. Schadenersatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.


15. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der full-in selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, sofern nicht schriftlich widersprochen wird, die Veranstaltungen in den Referenzlisten von full-in aufzuführen und zu veröffentlichen.

 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bielefeld, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

17. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An deren Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.

 

Stand: August 2018


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